Impressum und Datenschutz
Zwei Seiten, die niemand gerne macht und die trotzdem jede geschäftliche Website braucht. Hier steht, was hineingehört, wo es stehen muss — und was die häufigsten, tatsächlich abgemahnten Fehler sind.
- Wer betroffen ist
- Jede geschäftsmäßige Website — auch Nebenerwerb und Seiten ohne Verkauf
- Erreichbarkeit
- Von jeder Unterseite mit einem Klick, klar als Impressum bezeichnet
- Datenschutz
- Beschreibt nur, was deine Seite wirklich verarbeitet — nicht das Mögliche
- Risiko
- Typische Abmahnkosten liegen im mittleren dreistelligen Bereich
Wer ein Impressum braucht — und warum fast jeder dazugehört
Jede geschäftsmäßige Website. Das gilt auch für den Nebenerwerb, für Freiberufler und für Seiten ohne jede Verkaufsfunktion. Die Grenze verläuft nicht beim Umsatz, sondern bei der Absicht: Sobald du auf der Seite eine Leistung anbietest oder für deinen Betrieb wirbst, greift die Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG — dem Digitale-Dienste-Gesetz, das seit 2024 die entsprechende Regelung im TMG abgelöst hat.
Ausgenommen sind ausschließlich private Seiten ohne jeden geschäftlichen Bezug. Das ist enger, als es klingt: Ein Blog mit Werbebannern oder Affiliate-Links ist geschäftsmäßig, ein Verein mit Mitgliedsbeiträgen ebenfalls, und eine Seite „nur zur Information“ über ein Gewerbe erst recht.
Der zweite, oft übersehene Teil betrifft soziale Netzwerke: Geschäftliche Profile bei Instagram, Facebook oder LinkedIn brauchen ebenfalls eine Anbieterkennzeichnung. Üblich und ausreichend ist ein Link im Profil, der direkt auf das Impressum deiner Website führt.
Wer die Pflicht verletzt, riskiert weniger ein Bußgeld als eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung — meist von Mitbewerbern oder Verbänden. Der Aufwand, sie zu vermeiden, liegt bei zwanzig Minuten.
Die Angaben, die hineingehören
Links steht, was bei praktisch jedem Betrieb Pflicht ist. Rechts, was je nach Situation dazukommt.
Immer
- Vollständiger Name — bei Einzelunternehmen der bürgerliche Name, nicht abgekürzt
- Ladungsfähige Anschrift; ein Postfach genügt nicht
- E-Mail-Adresse
- Ein zweiter Weg für schnellen Kontakt, in der Praxis meist die Telefonnummer
- Rechtsform, wenn es keine Einzelunternehmung ist
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden
Je nach Fall
- Geschäftsführung, Registergericht und Handelsregisternummer bei GmbH und UG
- Kammer, Berufsbezeichnung und Verleihungsstaat bei reglementierten Berufen
- Zuständige Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten
- Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV bei redaktionellen Beiträgen
- Hinweis auf die EU-Streitschlichtungsplattform bei Verkauf an Verbraucher
- Angaben zur Berufshaftpflicht bei bestimmten Dienstleistungen
Die Steuernummer gehört ausdrücklich nicht ins Impressum — sie wird häufig mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwechselt. Wer keine USt-IdNr. hat, lässt die Zeile einfach weg.
Was je nach Rechtsform zusätzlich dazukommt
Die Grundangaben sind überall gleich. Unterschiede gibt es bei Vertretung, Register und Aufsicht.
| Rechtsform | Zusätzlich nötig | Typische Stolperstelle |
|---|---|---|
| Einzelunternehmen | nichts über die Grundangaben hinaus | Nur der Fantasiename statt des bürgerlichen Namens |
| Freiberufler | Berufsbezeichnung, Kammer, Verleihungsstaat | Kammerangabe fehlt komplett |
| GbR | alle Gesellschafter mit Namen | Nur ein Gesellschafter genannt |
| GmbH / UG | Geschäftsführung, Registergericht, HRB-Nummer | „i. G.“ nach der Eintragung nicht entfernt |
| Handwerksbetrieb | Handwerkskammer und Innung, falls zutreffend | Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtigem Handwerk |
| Verein | Vorstand, Registergericht, VR-Nummer | Vertretungsberechtigung nicht benannt |
Diese Tabelle ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Sie hilft aber beim häufigsten Problem: zu wissen, welche Frage man überhaupt stellen muss.
Wo das Impressum stehen muss
Die Anforderung lautet: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. In der Praxis heißt das drei Dinge, an denen die meisten Verstöße scheitern.
Von jeder Seite aus mit einem Klick. Ein Link im Fußbereich, der auf allen Unterseiten steht, erfüllt das zuverlässig. Ein Impressum, das nur auf der Startseite verlinkt ist, tut es nicht.
Klar bezeichnet. „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ sind unstrittig. Kreative Alternativen wie „Über uns“, „Kontakt“ oder „Legal“ sind ein unnötiges Risiko, weil sie im Streitfall ausgelegt werden müssen.
Als lesbare Seite, nicht als Datei. Ein Impressum in einer PDF-Datei, hinter einem Kontaktformular oder in einem Bild erfüllt die Anforderung nicht. Es gehört als Text auf eine eigene Adresse.
Dieselben drei Regeln gelten für die Datenschutzerklärung, und beide gehören getrennt: eine Seite Impressum, eine Seite Datenschutz. Zusammengelegt sind sie zwar vollständig, aber nicht mehr leicht erkennbar — und genau dieser Punkt wird beanstandet.
Was tatsächlich abgemahnt wird
Nicht theoretische Risiken, sondern die Punkte, die in der Praxis regelmäßig auffallen.
Sicher
- Vollständiger Name mit ladungsfähiger Anschrift
- Impressum im Fußbereich jeder Seite verlinkt
- Datenschutzerklärung, die zu den wirklich genutzten Diensten passt
- Kontaktformular mit Hinweis auf die Datenverarbeitung
- Schriften und Symbole vom eigenen Server geladen
Häufig beanstandet
- Google Fonts oder Karten direkt eingebunden, ohne Einwilligung
- Datenschutzerklärung von einer fremden Website kopiert
- Kein Impressum, weil „ist ja nur eine kleine Seite“
- Analysewerkzeuge, die vor der Einwilligung starten
- Cookie-Banner, bei dem Ablehnen schwerer ist als Zustimmen
Die Datenschutzerklärung: kürzer, als du denkst
Eine Datenschutzerklärung muss beschreiben, welche Daten deine Seite tatsächlich verarbeitet — nicht alles, was theoretisch möglich wäre. Bei einer einfachen Unternehmenswebsite ohne Tracking sind das meist nur drei Punkte: die Zugriffsdaten des Servers, die Angaben aus dem Kontaktformular und die Rechte der Besucher.
Genau deshalb sind kopierte Erklärungen gefährlich. Sie beschreiben Dienste, die du nicht nutzt, und lassen die aus, die du nutzt. Die erste Hälfte ist peinlich, die zweite ist das eigentliche Problem — denn eine Verarbeitung ohne Grundlage und ohne Information ist der Verstoß, nicht die zu kurze Erklärung.
Zu jedem genannten Punkt gehören vier Angaben: welche Daten verarbeitet werden, zu welchem Zweck, auf welcher Rechtsgrundlage und wie lange sie gespeichert bleiben. Dazu die Rechte der Betroffenen — Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde — und der Verantwortliche mit Kontaktmöglichkeit.
Der häufigste vermeidbare Fehler betrifft Schriften und Karten: Werden Google Fonts oder eine eingebettete Google-Karte direkt geladen, geht die IP-Adresse jedes Besuchers ohne Einwilligung an einen Drittanbieter. Bei Seitenwirkung werden Schriften deshalb vom eigenen Server geliefert, und Karten sind ein Link statt einer Einbettung.
Ein zweiter, unauffälligerer Punkt: das Kontaktformular. Es braucht einen Hinweis, wofür die Angaben verwendet werden und wie lange sie aufbewahrt bleiben. Eine Pflicht-Checkbox mit Zustimmung ist dafür in der Regel nicht nötig und wird häufig fälschlich eingebaut.
Cookie-Banner: wann du wirklich einen brauchst
Ein Einwilligungsbanner ist nur dann erforderlich, wenn du Techniken einsetzt, die nicht technisch notwendig sind — also Analyse, Werbung, eingebettete Videos, externe Karten oder Chat-Fenster. Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular braucht keines.
Ein Banner „vorsichtshalber“ einzublenden ist kein Vorteil, sondern gleich ein doppelter Nachteil: Es kostet Besucher, die wegklicken statt weiterzulesen, und es kann selbst zum Beanstandungsgrund werden, wenn es fehlerhaft gestaltet ist.
Wenn du eines brauchst, entscheidet die Gestaltung über die Wirksamkeit. Ablehnen muss genauso einfach sein wie Zustimmen — gleiche Ebene, gleiche Sichtbarkeit, kein verstecktes Untermenü. Vorausgewählte Häkchen sind unwirksam, und die betroffenen Dienste dürfen erst nach der Zustimmung starten, nicht schon beim Aufbau der Seite.
Die praktischste Konsequenz aus alldem: Prüf zuerst, ob du den Dienst überhaupt brauchst. Ein eingebettetes Video lässt sich durch ein Vorschaubild mit Link ersetzen, eine Karte durch einen Link zur Route, eine Besucherstatistik durch eine datensparsame Auswertung ohne Cookies. Damit entfällt der Banner — und mit ihm die Fehlerquelle.
Was zu tun ist, wenn eine Abmahnung kommt
Die beiden häufigsten Reaktionen sind die beiden falschen: ignorieren oder sofort unterschreiben.
- Zuerst
Frist notieren, nicht ignorieren
Abmahnungen setzen kurze Fristen, oft fünf bis zehn Tage. Sie verstreichen zu lassen führt regelmäßig zur einstweiligen Verfügung — und die ist deutlich teurer als die Abmahnung.
- Danach
Sachverhalt prüfen, nicht bewerten
Ist der beanstandete Punkt tatsächlich vorhanden? Screenshot machen, Datum festhalten. Der Mangel darf behoben werden, das Beweismaterial sollte aber gesichert sein.
- Wichtig
Vorformulierte Erklärung nicht unterschreiben
Beigefügte Unterlassungserklärungen sind fast immer zu weit gefasst und gelten dreißig Jahre. Eine angepasste Erklärung ist möglich und üblich — sie gehört von jemandem formuliert, der das beruflich macht.
- Parallel
Den Mangel abstellen
Fehlende Angabe ergänzen, Dienst entfernen, Banner korrigieren. Das beendet den Verstoß, macht die Abmahnung aber nicht gegenstandslos — beides muss nebeneinander laufen.
- Am Ende
Kosten prüfen lassen
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt, und nicht jeder Kostenansatz ist es. Eine anwaltliche Ersteinschätzung kostet meist weniger als die Differenz, um die es geht.
Vorbeugend hilft ein einziger Termin im Kalender: einmal im Jahr Impressum, Datenschutzerklärung und eingebundene Dienste durchsehen. Die meisten Verstöße entstehen nicht beim Bauen, sondern beim späteren Hinzufügen eines Werkzeugs.
Fragen zu den Rechtstexten
Brauche ich ein Cookie-Banner?
Nur, wenn du Cookies oder ähnliche Techniken setzt, die nicht technisch notwendig sind — also Analyse, Werbung oder eingebettete Inhalte von Drittanbietern. Eine reine Informationsseite ohne solche Dienste braucht keines, und ein vorsorglich eingeblendetes Banner ist kein Vorteil, sondern nur eine Hürde.
Was liefert Seitenwirkung mit?
Ein Grundgerüst für Impressum und Datenschutz, das aus deinen eingetragenen Angaben erzeugt wird und zur Technik deiner Seite passt — also ohne Passagen über Dienste, die bei dir gar nicht laufen. Prüfen und ergänzen musst du es trotzdem: Kammerzugehörigkeit, Aufsichtsbehörde und die Besonderheiten deines Berufs kennst nur du.
Reicht eine Vorlage aus dem Internet?
Als Ausgangspunkt ja, als Endergebnis selten. Generatoren erzeugen brauchbare Gerüste, wenn du die Fragen ehrlich beantwortest. Gefährlich wird es, wenn Textbausteine für Dienste stehen bleiben, die du nicht nutzt — oder wenn ein Dienst fehlt, den du nutzt.
Gilt das auch für meine Instagram-Seite?
Ja, auch geschäftliche Profile in sozialen Netzwerken brauchen eine Anbieterkennzeichnung. Üblich ist ein Link im Profil auf das Impressum deiner Website — zugleich ein guter Grund, überhaupt eine zu haben.
Muss ich einen Datenschutzbeauftragten benennen?
Für kleine Betriebe in aller Regel nicht. Die Benennungspflicht greift im Kern, wenn mindestens zwanzig Personen ständig mit automatisierter Datenverarbeitung beschäftigt sind oder besonders sensible Daten umfangreich verarbeitet werden. Ein Handwerksbetrieb mit sechs Beschäftigten und einem Kontaktformular fällt nicht darunter.
Was ist mit einem Newsletter?
Dafür gelten eigene Regeln: Anmeldung nur mit ausdrücklicher Einwilligung, Bestätigung über einen zugesandten Link, Nachweis der Anmeldung, Abmeldemöglichkeit in jeder E-Mail und ein eigener Abschnitt in der Datenschutzerklärung. Werbe-E-Mails ohne Einwilligung sind einer der zuverlässigsten Abmahngründe überhaupt.
Rechtstexte, die zu deiner Seite passen
Seitenwirkung erzeugt Impressum und Datenschutzerklärung aus deinen Angaben — passend zu der Technik, die auf deiner Seite tatsächlich läuft. Prüfen und ergänzen bleibt deine Aufgabe.